Obwohl gesetzliche widerlegbare Vermutungen im allgemeinen nur Beweislastnormen sind, werden die kartellrechtlichen Vermutungen immer wieder als ´´Aufgreiftatbestände´´, ´´keine Vermutungen im zivilrechtlichen Sinne´´, ´´prima-facie-Regeln´´ oder ´´konkretisiert typische wettbewerbliche Gefährdungslagen´´ eingeordnet. Teils wird kritisiert, sie seien verfassungswidrig, da in der Eingriffsverwaltung die Voraussetzungen freiheitsbelastender Verwaltungsakte vollständig vom Staat nachgewiesen werden müssten. Unsicherheiten herrschen auch zu der Frage, [...]

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